FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2005
1 K 328/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Private Mitveranlassung einer der Persönlichkeitsbildung dienenden, auf den Malediven und in Bangkok stattfindenden Fortbildungsveranstaltung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 328/02

DRsp Nr. 2006/1089

Private Mitveranlassung einer der Persönlichkeitsbildung dienenden, auf den Malediven und in Bangkok stattfindenden Fortbildungsveranstaltung

Eine der Persönlichkeitsbildung und Kommunikationsfähigkeit dienende, auf den Malediven und in Bangkok stattfindende, nicht speziell auf die betrieblichen Belange des teilnehmenden Unternehmers zugeschnittene Fortbildungsveranstaltung (u.a. mit den Themen "Mantra-Meditation", dialektisches Überzeugungstraining, Gruppendynamik zur Verbesserung der Fremdwahrnehmung) ist nicht unerheblich privat mitveranlasst, so dass ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein persönliches ... des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber der Firma .... In den Betriebsausgaben des Streitjahres machte er Aufwendungen für eine Fortbildung auf den Malediven und in Bangkok in folgendem Umfang steuerlich geltend:

Reisebüro ...

5.576,00 DM

Lufthansa ... Servicekarten GmbH, Flugkosten

10.121,48 DM

Lufthansa ... Servicekarten GmbH, diverse Kosten

49.574,39 DM

Seminarkosten

56.000,00 DM

Insgesamt

121.271,87 DM

Die Fortbildungsmaßnahme erfolgte vom ... bis zum ... 1995 und umfasste die Schulung und Vertiefung von Kenntnissen im Bereich der

- Mantra-Meditation

- Dialektischem Überzeugungstraining