FG Hessen - Urteil vom 30.09.2015
1 K 1654/14
Normen:
EStG § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3;
Fundstellen:
DStRE 2017, 270

privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

FG Hessen, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 1 K 1654/14

DRsp Nr. 2016/972

privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Orientierungssätze: Bei Überlassung einer Wohnung an minderjährige Kinder und die Mutter der Kinder liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 13.01.2003 gemeinsam mit weiteren Personen die Immobilie ... in ... . Sein Anteil betrug 1/3, der anteilige Kaufpreis ... EUR. Mit Vertrag vom 08.05.2003 wurde die Immobilie in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der Kläger erhielt die Wohnung Nr. 2 als Alleineigentum. An der Wohnung Nr. 4 war er zu 1/3 beteiligt.

Mit Vertrag vom 04.08.2011 veräußerte der Kläger sowohl das Sondereigentum (Wohnung Nr. 2) als auch seinen Anteil an der Grundstücksgemeinschaft für insgesamt ... EUR.

Den Anteil an dem nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn der Grundstücksgemeinschaft stellte der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA) mit Bescheid vom 28.12.2012 einheitlich und gesondert in Höhe von ... EUR fest. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.