Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger zu 1. und 2. zur Einkommensteuer 1995 der erklärte Verlust aus Gewerbetrieb von ./. 30.146,-- DM um 15.438,-- DM zu kürzen ist, weil die gewerbliche Vermietung des Dachgeschossraums im Einfamilienhaus der Kläger und damit die anteilig geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen sind. Weiter ist streitig, ob im Rahmen der Klage des Klägers zu 1. (Umsatzsteuer 1995) wegen der Nichtanerkennung der gewerblichen Vermietung eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz vorzunehmen ist.
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