FG Hessen - Urteil vom 12.12.2005
5 K 2155/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12;

Privatnutzung betrieblich angemieteter Räume; Privatnutzung; Wirtschaftsgut; notwendiges Betriebsvermögen; Vermietung; Gebäude; Betriebsaufspaltung; Nutzungsentnahme; Aufteilungsverbot

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 5 K 2155/02

DRsp Nr. 2010/11624

Privatnutzung betrieblich angemieteter Räume; Privatnutzung; Wirtschaftsgut; notwendiges Betriebsvermögen; Vermietung; Gebäude; Betriebsaufspaltung; Nutzungsentnahme; Aufteilungsverbot

1. Die vom Unternehmen für betriebliche Zwecke angemieteten Räumlichkeiten sind, auch wenn einzelne Räume zum Teil privat genutzt werden, als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren. 2. Die private Mitbenutzung ist als Nutzungsentnahme gemäß §§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 1 S. 2 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen. 3. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt anhand der Selbstkosten, die anteilig nach den Gesamtkosten des Wirtschaftsgutes im Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung zu ermitteln sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger zu 1. und 2. zur Einkommensteuer 1995 der erklärte Verlust aus Gewerbetrieb von ./. 30.146,-- DM um 15.438,-- DM zu kürzen ist, weil die gewerbliche Vermietung des Dachgeschossraums im Einfamilienhaus der Kläger und damit die anteilig geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen sind. Weiter ist streitig, ob im Rahmen der Klage des Klägers zu 1. (Umsatzsteuer 1995) wegen der Nichtanerkennung der gewerblichen Vermietung eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz vorzunehmen ist.