BFH vom 13.12.1995
I B 83/95

Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt

BFH, vom 13.12.1995 - Aktenzeichen I B 83/95

DRsp Nr. 2001/1223

Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt

1. Auf nach dem sog. Immunitätenprotokoll (BGBl. II 1976, 985) von der deutschen Besteuerung freizustellende Einkünfte aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt (EP) darf ein Progressionsvorbehalt angewendet werden. Hierin kann keine mittelbare Besteuerung der vom EP bezogenen Bezüge gesehen werden. 2. Die Vorlage an den EuGH sieht das Immunitätenprotokoll nicht vor.

Für die Praxis:

Über die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf steuerfreie Bezüge aus der Tätigkeit beim EP hatte der BFH bereits mit Urteil vom 27.9.1990 - I R 181/87 (BStBl. II 1991, 84) entschieden. Der BFH hat der Rechtssache deshalb in dem vorgenannten Beschluß keine grundsätzliche Bedeutung mehr beigemessen.