FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2002
14 K 2426/98 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 39 ; DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ;

Progressionsvorbehalt; Unbeschränkte Steuerpflicht; Ausländische Einkünfte; Besteuerungsrecht; DBA-Japan; Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierung - Progressionsvorbehalt und Besteuerungsrecht nach DBA-Japan bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht unter Einbeziehung nicht steuerpflichtiger ausländischer Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 14 K 2426/98 E

DRsp Nr. 2003/8466

Progressionsvorbehalt; Unbeschränkte Steuerpflicht; Ausländische Einkünfte; Besteuerungsrecht; DBA-Japan; Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierung - Progressionsvorbehalt und Besteuerungsrecht nach DBA-Japan bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht unter Einbeziehung nicht steuerpflichtiger ausländischer Einkünfte

1. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die ein britischer Staatsangehöriger vor seinem Zuzug nach Deutschland und der ab diesem Zeitpunkt einsetzenden unbeschränkten Steuerpflicht im gleichen Veranlagungszeitraum in Japan erzielt hat, erfordert keine ausdrückliche Gestattung nach dem DBA, entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Welteinkommen und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an Urteil des BFH vom 19.12.2001 I R 63/00, BFHE 1997, 495). 2. Eine solche Bemessung des Steuersatzes kann jedenfalls in Zuzugsfällen keine versteckte Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit beinhalten.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 39 ; DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ;

Tatbestand: