FG Saarland, vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 1 K 21/97
DRsp Nr. 2001/3210
Prokuristengeburtstag und Betriebsjubiläum
Veranstaltet der Arbeitgeber am Tag des 50. Geburtstags des Prokuristen eine Feier anläßlich des 20jährigen Bestehens des Unternehmens, so spricht der Termin selbst dann gegen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, wenn zu der Feier auch Kunden der Firma eingeladen werden und eine Leistungsschau des Unternehmens stattfindet. Der Aufwand für die Feierlichkeiten ist daher dem Arbeitslohn des Prokuristen zuzurechnen.
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