BFH - Beschluss vom 16.12.2005
IX B 106/05
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 774
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 101/02

Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen IX B 106/05

DRsp Nr. 2006/6605

Protokollberichtigung

Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann die Protokollberichtigung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nicht statthaft. Das gilt selbst dann, wenn das FG die Beschwerde gleichwohl zugelassen hat.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom ... als unbegründet abgewiesen. Nach Übersendung des Verhandlungsprotokolls stellte der Kläger einen Protokollberichtigungsantrag. Er machte geltend, seinem Prozessbevollmächtigten sei in der mündlichen Verhandlung das Wort abgeschnitten worden, so dass er keine weiteren Beweisanträge (z.B. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Fremdüblichkeit des streitigen Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen) habe stellen können. Das Protokoll sei entsprechend zu ergänzen.