I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom ... als unbegründet abgewiesen. Nach Übersendung des Verhandlungsprotokolls stellte der Kläger einen Protokollberichtigungsantrag. Er machte geltend, seinem Prozessbevollmächtigten sei in der mündlichen Verhandlung das Wort abgeschnitten worden, so dass er keine weiteren Beweisanträge (z.B. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Fremdüblichkeit des streitigen Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen) habe stellen können. Das Protokoll sei entsprechend zu ergänzen.
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