BGH - Urteil vom 19.03.1991
5 StR 516/90
Normen:
AO § 370, § 371; StGB § 24, § 156; ZPO § 807;
Fundstellen:
BGHSt 37, 340
DRsp III(321)65c (Ls)
DRsp III(380)253b-c
DRsp-ROM Nr. 1997/2329
MDR 1991, 783
NJW 1991, 2844
NStZ 1991, 338
Rpfleger 1991, 377
StV 1991, 344
wistra 1991, 223
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete Verkürzung von Veranlagungssteuern - Rücktritt vom Versuch

BGH, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 5 StR 516/90

DRsp Nr. 1993/2914

Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete Verkürzung von Veranlagungssteuern - Rücktritt vom Versuch

»1. Zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO eines Maklers, der aus seiner Tätigkeit laufende Einnahmen erzielt. [red LS: Eine Vielzahl fortlaufender in Abwicklung befindlicher Maklergeschäfte führt nicht zu der Bewertung als "bloße Erwerbsmöglichkeit", die nicht der Offenbarungspflicht unterfallen würde. Vielmehr liegt eine Gleichbehandlung des Maklers mit dem Rechtsanwalt, dem Arzt und Steuerberater nahe, für die allgemein die Pflicht angenommen wird, ihre Mandate detailliert zu offenbaren.] 2. § 371 AO schließt die Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über den Rücktritt vom Versuch nicht aus.« 3. Bei den Veranlagungssteuern liegt eine Steuerverkürzung, begangen durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen oder durch deren verspätete Abgabe, erst in dem Zeitpunkt als vollendete Tat vor, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem Veranlagungsbezirk für den betreffenden Zeitraum abgeschlossen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein (beendeter) Versuch vor.