Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete Verkürzung von Veranlagungssteuern - Rücktritt vom Versuch
BGH, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 5 StR 516/90
DRsp Nr. 1993/2914
Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete Verkürzung von Veranlagungssteuern - Rücktritt vom Versuch
»1. Zur Offenbarungspflicht nach § 807ZPO eines Maklers, der aus seiner Tätigkeit laufende Einnahmen erzielt. [red LS: Eine Vielzahl fortlaufender in Abwicklung befindlicher Maklergeschäfte führt nicht zu der Bewertung als "bloße Erwerbsmöglichkeit", die nicht der Offenbarungspflicht unterfallen würde. Vielmehr liegt eine Gleichbehandlung des Maklers mit dem Rechtsanwalt, dem Arzt und Steuerberater nahe, für die allgemein die Pflicht angenommen wird, ihre Mandate detailliert zu offenbaren.]2. § 371AO schließt die Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über den Rücktritt vom Versuch nicht aus.«3. Bei den Veranlagungssteuern liegt eine Steuerverkürzung, begangen durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen oder durch deren verspätete Abgabe, erst in dem Zeitpunkt als vollendete Tat vor, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem Veranlagungsbezirk für den betreffenden Zeitraum abgeschlossen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein (beendeter) Versuch vor.
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