I. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Beschwerdeführerin namens der Grundstücksgesellschaft K KG (Klägerin) erhobene Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998 durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und der Beschwerdeführerin als vollmachtloser Vertreterin die Verfahrenskosten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen das Urteil, welches ihr am 14. Juli 2010 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 13. August 2010 im eigenen Namen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
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