BFH - Beschluss vom 24.11.2011
IV B 85/10
Normen:
FGO § 57; FGO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1456/07

Prüfung der Befugnis zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen IV B 85/10

DRsp Nr. 2012/3087

Prüfung der Befugnis zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist mangels Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht befugt, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das FG-Urteil einzulegen. 2. NV: Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens stellt keine konkludente Beiladung des vollmachtlosen Vertreters dar. 3. NV: Die Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, wenn nicht ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wird bzw. dieses unzulässig ist.

Normenkette:

FGO § 57; FGO § 115 Abs. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Beschwerdeführerin namens der Grundstücksgesellschaft K KG (Klägerin) erhobene Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998 durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und der Beschwerdeführerin als vollmachtloser Vertreterin die Verfahrenskosten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen das Urteil, welches ihr am 14. Juli 2010 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 13. August 2010 im eigenen Namen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.