BGH - Urteil vom 22.05.2012
II ZR 2/11
Normen:
BGB § 723 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DB 2012, 1735
DStR 2012, 1760
NJW-RR 2012, 1059
ZEV 2012, 472
ZInsO 2012, 1628
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 2797/09
LG Stuttgart, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 48/10

Prüfung der Berechtigung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen II ZR 2/11

DRsp Nr. 2012/15574

Prüfung der Berechtigung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft

a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.