AG Ludwigsburg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 2797/09
LG Stuttgart, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 48/10
Prüfung der Berechtigung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft
BGH, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen II ZR 2/11
DRsp Nr. 2012/15574
Prüfung der Berechtigung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft
a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.
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