EuGH - Urteil vom 02.12.2009
Rs. C-89/08 P
Normen:
EG Art. 230; EG Art. 253;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen T-50/06 T-56/06 T-60/06 T-62/06 T-69/06

Prüfung der Erfüllung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht für eine Entscheidung von Amts wegen; Grundsatz des ne ultra petita; Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens; Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle bei Gewinnung von Tonerde; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA und Aughinish Alumina Ltd gegen Europäische Kommission

EuGH, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen Rs. C-89/08 P

DRsp Nr. 2010/1093

Prüfung der Erfüllung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht für eine Entscheidung von Amts wegen; Grundsatz des ne ultra petita; Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens; Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle bei Gewinnung von Tonerde; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA und Aughinish Alumina Ltd gegen Europäische Kommission

1. a) Die fehlende oder unzureichende Begründung einer Entscheidung der Kommission stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss. b) Der Gemeinschaftsrichter geht nicht über die Grenzen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hinaus, indem er einen solchen Gesichtspunkt, der grundsätzlich von den Parteien nicht vorgetragen wurde, von Amts wegen prüft, und verstößt in keiner Weise gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Darstellung des Streitgegenstands und der Klagegründe in der Klageschrift. 2. a)Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist Bestandteil der Verteidigungsrechte. Er gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden.