FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2011
14 K 8290/09
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 7; EStG § 22 Nr. 2; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 683

Prüfung der sog. Opfergrenze für Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG Einbezug von Spekulationsverlusten in die Opfergrenzenprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 14 K 8290/09

DRsp Nr. 2012/2847

Prüfung der sog. Opfergrenze für Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG Einbezug von Spekulationsverlusten in die Opfergrenzenprüfung

1. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Berechnung, ob die Unterhaltsleistungen an die volljährigen unverheirateten Kinder gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG wegen ausreichend verfügbarer Nettoeinkünfte als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (sog. Prüfung der Opfergrenze), zu berücksichtigen (gleicher Ansicht: BMF v. 7.6.2010, IV C 4 2285/07/0006, BStBl I 2010, 582). 2. Die Opfergrenze ist auch zu beachten, wenn das verfügbare Nettoeinkommen durch eine einzige Einkunftsquelle negativ wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 7; EStG § 22 Nr. 2; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;

Tatbestand: