BFH - Beschluss vom 15.12.2011
X B 138/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 595
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4404/05

Prüfung der Zulassung der Revision wegen gravierender Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen X B 138/10

DRsp Nr. 2012/3878

Prüfung der Zulassung der Revision wegen gravierender Rechtsanwendungsfehler

NV: Wird ein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich das Entscheidungsergebnis tragen, kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund schlüssig geltend gemacht wird und vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist.