BGH - Urteil vom 22.05.2012
II ZR 205/10
Normen:
BGB § 723 Abs. 3; ZPO § 592;
Fundstellen:
BB 2012, 1997
DNotZ 2012, 869
NJW-RR 2012, 1242
WM 2012, 1572
ZIP 2012, 1599
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 249/09
LG Berlin, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 S 101/10

Prüfung des Vorliegens einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB bzgl. einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer GbR; Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten über die Entstehung der Geschäftsgebühr) als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO

BGH, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen II ZR 205/10

DRsp Nr. 2012/16103

Prüfung des Vorliegens einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB bzgl. einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer GbR; Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten über die Entstehung der Geschäftsgebühr) als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO

a) Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar.b) Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten über die Entstehung der Geschäftsgebühr), die ihrem Inhalt nach auf einen "Ersatzbeweis" für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 723 Abs. 3; ZPO § 592;

Tatbestand

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