BGH - Urteil vom 12.03.2013
II ZR 73/11
Normen:
HGB § 169 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1473
DB 2013, 1406
DB 2013, 8
MDR 2013, 800
NJW 2013, 2278
WM 2013, 1167
WM 2013, 1387
ZIP 2013, 1222
ZIP 2013, 1533
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 162/09
OLG Hamm, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 132/10

Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen anhand eines Gesellschaftsvertrags

BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen II ZR 73/11

DRsp Nr. 2013/15124

Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen anhand eines Gesellschaftsvertrags

a) Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.b) Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung "auf Darlehenskonto gebucht wird" und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen "die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit" entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 2011 aufgehoben und das Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1;

Tatbestand