BAG - Beschluss vom 28.10.2021
8 AZR 370/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; MTV § 10 Nr. 6 S. 3; MTV § 10 Nr. 7 S. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 4 Nr. 31
ArbRB 2021, 325
ArbRB 2022, 99
AuR 2021, 522
AuR 2022, 234
BAGE 176, 117
BB 2022, 1012
BB 2022, 1399
EzA TzBfG _ 4 Nr. 41
EzA-SD 2021, 3
EzA-SD 2022, 5
NZA 2022, 702
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 28.10.2021
ZIP 2022, 708
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 436/19
ArbG Fulda, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 73/18

Prüfung einer Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Zahlung von tariflichen ÜberstundenzuschlägenGleiches Entgelt für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte pro ArbeitsstundeChancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen nach dem Unionsrecht bei der Gesamtheit der ArbeitsbedingungenUnterschiedlich starke Betroffenheit bei Frauen und Männern bei der Teilzeitbeschäftigung und -vergütungRegelungsbefugnis der nationalen Tarifvertragsparteien für einen unterschiedlichen Überstundenzuschlag bei Teilzeit- und VollzeitkräftenNationale tarifliche Regelungen zum Überstundenzuschlag im Licht des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81/EG

BAG, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 370/20 (A)

DRsp Nr. 2021/16798

Prüfung einer Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Zahlung von tariflichen Überstundenzuschlägen Gleiches Entgelt für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte pro Arbeitsstunde Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen nach dem Unionsrecht bei der Gesamtheit der Arbeitsbedingungen Unterschiedlich starke Betroffenheit bei Frauen und Männern bei der Teilzeitbeschäftigung und -vergütung Regelungsbefugnis der nationalen Tarifvertragsparteien für einen unterschiedlichen Überstundenzuschlag bei Teilzeit- und Vollzeitkräften Nationale tarifliche Regelungen zum Überstundenzuschlag im Licht des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81/EG

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält? 2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. bejahen sollte: