BGH - Beschluß vom 14.08.2008
I ZB 10/07
Normen:
AO § 208 Abs. 8 ; ZPO § 901 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 149
MDR 2009, 227
NJW 2008, 3504
WM 2009, 115
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 872/06
AG Dortmund, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 248 M 733/06

Prüfungskompetenz des Richters bei Anordnung der Erzwingungshaft

BGH, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen I ZB 10/07

DRsp Nr. 2008/18739

Prüfungskompetenz des Richters bei Anordnung der Erzwingungshaft

»Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der Richter sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen.«

Normenkette:

AO § 208 Abs. 8 ; ZPO § 901 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Krankenversicherungsbeiträgen, Pflegeversicherungsbeiträgen, Arbeitslosengeld, Mahngebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 1.240,47 EUR. Mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragte sie beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 8 AO die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zur Begründung führte sie aus, die Forderungen gegen den Schuldner seien vollstreckbar. Der Vollziehungsbeamte habe den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt gewesen sei. Der Vollstreckungsschuldner sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen.