BFH - Beschluss vom 05.12.2013
X E 10/13
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 377

Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen X E 10/13

DRsp Nr. 2014/639

Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können Einwendungen gegen die Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg 6 K 1729/2009 durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 147/11 (BFH/NV 2013, 1440) als unbegründet zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten bei einem Streitwert von ... € mit ... € an.

Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2013 macht die Erinnerungsführerin geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Die rückständigen Steuern beträfen allein ihren Ehemann. Dies sei auch das Ergebnis der vom Finanzamt erlassenen Aufteilungsbescheide.