OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2023
20 W 93/23
Normen:
§ 122 Abs 3 S 1 AktG;
Fundstellen:
NZG 2023, 1507
ZIP 2023, 2639
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Prüfungsmaßstab im Verfahren der Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2023 - Aktenzeichen 20 W 93/23

DRsp Nr. 2023/11874

Prüfungsmaßstab im Verfahren der Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung

Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, insbesondere zur Frage einer Treuwidrigkeit bei beabsichtigter Beschlussfassung vor dem Hintergrund des Fassens eines gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses

Im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG findet keine abschließende Rechtmäßigkeitskontrolle des von den Minderheitsaktionären unterbreiteten Beschlussvorschlags statt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen, mit Ausnahme der der Beteiligten zu 3 im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 122 Abs 3 S 1 AktG;

Gründe

I.