BFH - Urteil vom 20.03.2019
X R 13/17
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 und Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 1964
BFH/NV 2019, 1224
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2876/13

Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren betreffend die Versagung eines Investitionsabzugsbetrages

BFH, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen X R 13/17

DRsp Nr. 2019/13044

Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren betreffend die Versagung eines Investitionsabzugsbetrages

NV: Wurde der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag vom FA versagt, hat das FG nicht nur die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme nach § 7g Abs. 1 EStG zu prüfen. Gleichzeitig muss es auch klären, ob einem gewinnmindernden Abzug die in § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG angeordnete Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags entgegensteht, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG der dreijährige Investitionszeitraum —möglicherweise ohne Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes— bereits abgelaufen war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2016 11 K 2876/13 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht München der Klage bezüglich der Einkommensteuer 2009 stattgegeben hat.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 und Abs. 3;

Gründe

I.