Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2016 11 K 2878/13 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht München der Klage bezüglich des Gewerbesteuermessbetrags 2009 stattgegeben hat.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
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