FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2023
3 K 2108/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2;

Qualifizierung der Einkünfte einer Personengesellschaft aus der Überlassung von Internet-Domain-Namen und Markenrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 3 K 2108/18

DRsp Nr. 2024/204

Qualifizierung der Einkünfte einer Personengesellschaft aus der Überlassung von Internet-Domain-Namen und Markenrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Auch eine langjährige Nutzungsüberlassung von Domains und Markenrechten kann bei daneben erbrachten weiteren Leistungen zur sicheren und effektiven Nutzung als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Überlassung von Internet-Domain-Namen und Markenrechten im Jahr 2016 (Streitjahr) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR), die 2002 von den beiden am Vermögen und den Einkünften zu je 50 % beteiligten Gesellschaftern P und K gegründet wurde. Im Hauptberuf ist P seit 1993 ... in ..., K ist nach einem Studium der ... seit 1990 als Angestellter im IT-Bereich tätig. P und K kennen sich seit ihrer Kindheit.