BFH - Beschluss vom 24.11.2010
VI B 32/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3488/05

Qualifizierung der Erbringung einer Leistung durch den Arbeitgeber zur Tilgung einer Verbindlichkeit aus Schadensersatz als Arbeitslohn; Tilgungszweck als nicht überwiegende Veranlassung für die Leistung

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen VI B 32/10

DRsp Nr. 2011/1903

Qualifizierung der Erbringung einer Leistung durch den Arbeitgeber zur Tilgung einer Verbindlichkeit aus Schadensersatz als Arbeitslohn; Tilgungszweck als nicht überwiegende Veranlassung für die Leistung

1. NV: Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die geleistet werden, damit dieser einen öffentlichkeitswirksamen Zivilprozess gegen einen Dritten beendet, können durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. 2. NV: Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Beendigung des Prozesses wird ausgeschlossen, wenn ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers im Wege der Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles festgestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... GmbH (X-GmbH) und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In dieser Funktion ist der Kläger alleiniger Stellvertreter von AB in dessen Eigenschaften als Alleingesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der X-GmbH. Daneben ist der Kläger auch stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand der Dachgesellschaft der X-GmbH, der AB Holding GmbH & Co. KG (Y-Holding).

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