Der Kläger verlangt restliches Honorar für Ingenieurleistungen zur Erschließung ehemaliger Betriebsgrundstücke. Die in drei gesonderten Verträgen in Auftrag gegebenen Leistungen betrafen Straßenarbeiten sowie einen Regen- und Schmutzwasserkanal; Ziel der Erschließung war letzten Endes die Bebauung der Grundstücke.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 54.865,50 EUR verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In der vom Senat zugelassenen Revision der Beklagten geht es nur noch um einen Steuerabzug nach § 48 EStG, das Honorar für ein Verkehrsgutachten, den Umfang der der Honorarberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Straßenbauarbeiten sowie ein Honorar für nicht ausgeführte Planung.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
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