R 1. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 3 BewG

R 1. VStR 1995 Gesonderte Vermögensfeststellung bei

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R 1. VStR 1995 Gesonderte Vermögensfeststellung bei Gemeinschaften

R 1. Gesonderte Vermögensfeststellung bei Gemeinschaften

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Voraussetzung zur gesonderten Erfassung 1Umfaßt das gemeinschaftliche Vermögen einer Gemeinschaft oder Gesellschaft nicht nur Grundbesitz und/oder Betriebsvermögen, werden der Wert des gesamten Vermögens (Grundbesitz, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen) sowie der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 BewG) gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO) und den Beteiligten zugerechnet. 2 Die gesonderte Vermögensfeststellung unterbleibt, wenn sie für die Besteuerung ohne Bedeutung ist oder es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO), z.B. bei der Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes. (2) Ansatz von Anteilen am geschlossenen Immobilienfonds 1 Anteile an geschlossenen Immobilienfonds sind mit dem nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO festgestellten Wert der zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen. 2 Das gilt auch dann, wenn der Immobilienfonds die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft hat, sofern diese nicht zu den Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gehört. (3) Wirtschaftsgüter einer Realgemeinde Absatz 1 gilt auch für Wirtschaftsgüter, die einer Realgemeinde im Sinne des § 3a BewG gehören. (4) Verfahren bei der gesonderten Feststellung Bei der gesonderten Feststellung ist zu verfahren, als ob die Gemeinschaft eine natürliche Person wäre. Dabei gilt folgendes: 1. 1Für Grundbesitz und Betriebsvermögen sind die Feststellungen über Wert, Art und Zurechnung zu übernehmen, die bei der Feststellung des Einheitswerts getroffen wurden. 2 Die Verteilung des Einheitswerts für Zwecke der Vermögensteuer kann mit der gesonderten Vermögensfeststellung verbunden werden. 3 Bei geschlossenen Immobilienfonds kann der Grundbesitz der Gesamtheit der Inhaber der Anteile zugerechnet werden; über den Wert des Grundbesitzes, der auf den einzelnen Anteil entfällt, wird erst bei der gesonderten Vermögensfeststellung nach Absatz 1 entschieden. 2. 1Beim sonstigen Vermögen im Sinne der § 110 und § 111 BewG ist für jede der in § 110 Abs. 1 BewG aufgeführten Gruppen von Wirtschaftsgütern der Wert festzustellen und aufzuteilen. 2 Dabei sind auch Forderungen der Gemeinschaft gegenüber einem Beteiligten anzusetzen. 3. Schulden und sonstige Abzüge im Sinne des § 118 BewG, auch soweit es sich um Schulden der Gemeinschaft gegenüber einem Beteiligten handelt, sind festzustellen und aufzuteilen. 4. Außerdem festzustellen und aufzuteilen ist Auslandsvermögen im Sinne des § 11 VStG und die danach anrechenbare ausländische Vermögensteuer. (5) Entscheidung über sachliche Steuerfreiheit von Wirtschaftsgütern 1 Bei der gesonderten Feststellung wird auch über die sachliche Steuerfreiheit einzelner Wirtschaftsgüter entschieden. 2 Dasselbe gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bei der Ermittlung des Gesamtvermögens eines Steuerpflichtigen außer Ansatz bleiben. 3 Über die Anwendung von Freibeträgen, Freigrenzen und sonstigen Vergünstigungen, die von der Person eines Beteiligten abhängen, wird erst bei dessen Veranlagung entschieden. (6) Bedeutung des Bescheids über gesonderte Vermögensfeststellung Der Bescheid über die gesonderte Vermögensfeststellung ist als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) selbständig anfechtbar und für die Vermögensteuerveranlagung der Beteiligten bindend (§ 182 Abs. 1 AO). (7) Ort des Vermögensverwaltung der Gemeinschaft im Beitrittsgebiet 1 Eine gesonderte Feststellung erfolgt nicht, wenn sich der Ort der Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft im Beitrittsgebiet befindet. 2 Die Anteile an dem Vermögen sowie an den Schulden und sonstigen Abzügen sind im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung der Beteiligten als unselbständige Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (§ 136 Nr. 1 BewG).