Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1Die Vermögensteuer-Richtlinien 1995 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts und des Vermögensteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. 2 Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. 3 Die Vermögensteuer-Richtlinien gelten für den am 01.01.1995 beginnenden Hauptfeststellungs-/Hauptveranlagungszeitraum. 4 Bisher ergangene Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. 5 Soweit in den nachstehenden Richtlinien auf die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) und Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) verwiesen wird, ist die am jeweiligen Feststellungs- bzw. 6 Veranlagungszeitpunkt geltende Fassung maßgebend.