Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 10 ErbStR 1999 Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots

R 10 Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Will der Inhaber von Bankguthaben oder -depots die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses dadurch erleichtern, daß im Erbfall nur eine Person über die Forderungen gegen das Kreditinstitut verfügen kann, genügt es, ihr eine Bankenvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen; die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge wird dadurch nicht berührt. 2 Hat der Erblasser dagegen mit der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zum Vorteil der dritten Person abgeschlossen, erwirbt der Begünstigte die Bankguthaben außerhalb der Erbfolge unmittelbar aufgrund dieses Vertrags (§ 328, § 331 BGB; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). 3 Eine Weitergabe von Teilen dieses erworbenen Vermögens ohne rechtliche Verpflichtung an Erben oder Miterben ist regelmäßig als steuerpflichtige Schenkung zu behandeln, es sei denn, der Vertrag wird nach § 333 BGB vom Begünstigten zurückgewiesen.