Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 9 ErbStR 1999 Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben

R 9 Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten fällt. 2 Erfolgt eine solche Auszahlung an einen Bezugsberechtigten noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, ist sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. 3 Dies gilt auch bei Versicherungssummen aus einer verbundenen Lebensversicherung, d.h. auf einer auf das Leben eines zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers - zumeist Ehegatten - abgeschlossenen Lebensversicherung. (2) 1 Da das Versicherungsvertragsrecht keine Sonderbestimmung für den Fall enthält, daß an einem Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsnehmer beteiligt sind, gilt neben den Privatvereinbarungen das allgemeine bürgerliche Recht. 2 Die Versicherungsnehmer sind grundsätzlich Teilhaber einer untereinander bestehenden Gemeinschaft (§ 741 BGB). 3 Sie haften regelmäßig gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie (§ 427 BGB). 4 Dies schlägt sich auch in der Behandlung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nieder. 5 Die aufgrund des Todes des Erstversterbenden oder im Erlebensfall fällige Versicherungsleistung fällt im Ergebnis zugunsten der Gemeinschaft an. 6 Erfolgt die Leistung ausschließlich an einen (überlebenden) Versicherungsnehmer, erhält dieser die Leistung nur anteilig - entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft - in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer und insoweit nicht als unter das ErbStG fallenden Erwerb. 7 Im übrigen ist die Versicherungssumme nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen. 8 Der Anteil an der Gemeinschaft bemißt sich dabei nach der im Innenverhältnis vereinbarten Prämienzahlungspflicht. 9 Im Zweifel ist anzunehmen, daß Teilhabern gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB). (3) 1 Bei Ehegatten ist wegen der engen persönlichen Bindungen untereinander und aufgrund gleichberechtigter Interessenlage grundsätzlich von einer im Innenverhältnis vereinbarten hälftigen Zahlungsverpflichtung auszugehen. 2 Dabei kann unterstellt werden, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen eines Ehegatten nicht gegeneinander oder untereinander abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der hierzu in der Lage ist. (4) 1 Bei Versicherungsverträgen mit mehreren Versicherungsnehmern ist eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 ErbStG zu erstatten, wenn das Versicherungsunternehmen die Auszahlung nicht an alle Versicherungsnehmer zugleich vornimmt. 2 Die Frage, inwieweit die Versicherungsleistung beim einzelnen Empfänger der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt, kann nur im Besteuerungsverfahren selbst entschieden werden.