R 101. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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B. Vermögensteuer
Zu § 6 VStG

R 101. VStR 1995 Persönliche Freibeträge

R 101. Persönliche Freibeträge

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtige Personen 1 Der Freibetrag von 120.000DM wird nur unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen gewährt. 2 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und zusammen veranlagt werden, erhalten einen gemeinsamen Freibetrag von 240.000DM. (2) Pflegekindschaftsverhältnis Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist nur anzunehmen, wenn ein Kind von den Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird und eine Haushaltsgemeinschaft des Kindes mit seinen leiblichen Eltern nicht mehr besteht. (3) Freibetrag für Ältere und Schwerbehinderte 1 Ein weiterer Freibetrag von 50.000DM ist unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder voraussichtlich für mindestens 3 Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit dem Grad der Behinderung von 100 sind. 2 Die Behinderung ist durch einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbG nachzuweisen (BFH-Urteil vom 05.02.1988, BStBl. II S. 436). 3 Die Bescheinigung des Versorgungsamtes über die rückwirkende Anerkennung der Behinderung ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 13.12.1985, BStBl. 1986 II S. 245). 4 Für die Behinderung kommt es nicht darauf an, daß der Steuerpflichtige in der Vergangenheit einen Beruf ausgeübt hat oder daß er genügend Einkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen, hat, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 5 Der Freibetrag ist bei Zusammenveranlagung jedem Mitglied der Veranlagungsgemeinschaft zu gewähren, das die Voraussetzungen erfüllt.