R 101a. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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B. Vermögensteuer
Zu § 6 VStG

R 101a. VStR 1995 Berechnung der Vermögensteuer

R 101a. Berechnung der Vermögensteuer

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Land-/forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (vgl. Abschnitt 62a) unterliegen mit den im steuerpflichtigen Vermögen enthaltenen Wertansätzen einem Steuersatz von 0,5 v.H., während das übrige Vermögen einem Steuersatz von 1 v.H.unterliegt. (2) Steuersätze Die festzusetzende Vermögensteuer beträgt 1. 10,5 v.H. des begünstigten Vermögens. 2 Negatives Betriebsvermögen ist mit anderem, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Vermögen zu saldieren. 3 Das begünstigte Vermögen ist auf volle tausend DM aufzurunden und höchstens in Höhe des steuerpflichtigen Vermögens anzusetzen; 2. 1 v.H. des steuerpflichtigen Vermögens, soweit es nicht dem Steuersatz von 0,5 v.H. unterliegt. Beispiel A:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 19.400DM Grundvermögen (einschließlich Zuschlag) 71.120DM Sonstiges Vermögen nach Abzug des Freibetrags 1 gem. § 110 Abs. 2 BewG (ohne Beteiligungswerte) 150.000DM ---------------- Rohvermögen 240.520DM 1Schulden ./. 2 50.000DM --------------- Gesamtvermögen 190.520DM abgerundet 190.000DM abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG 120.000DM --------------- steuerpflichtiges Vermögen 70.000DM =============== Berechnung der VSt 10,5 v.H. 2 von 20.000DM (19.400DM, aufgerundet auf 20.000DM) = 100DM 11 v.H. 2 von 50.000DM (70.000DM abzüglich 20.000DM) = 500DM --------------- 600DM. ===============
Beispiel B:
Grundvermögen (einschließlich Zuschlag) 98.000DM 1Betriebsvermögen ./. 2 250.000DM Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG (nach Abzug des Freibetrags nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG) 200.000DM Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG 100.000DM Anderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen) 60.000DM -------------- Rohvermögen 208.000DM 1Schulden ./. 2 50.000DM -------------- Gesamtvermögen 158.000DM 1abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG ./. 2 120.000DM -------------- steuerpflichtiges Vermögen 38.000DM ============== Berechnung der VSt 10,5 v.H. 2 von 0DM 0DM (das zu versteuernde begünstigte Vermögen ist negativ: 1./. 2 250.000DM + 100.000DM = ./.150.000DM) 11 v.H. 2 von 38.000DM 380DM -------------- 380DM. ==============
Beispiel C:
Grundvermögen (einschließlich Zuschlag) 98.000DM Betriebsvermögen (nach Berücksichtigung des § 117a BewG) 75.000DM Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG 8.000DM 1./. 2 Freibetrag nach § 110 Abs. 2 BewG ./. 8.000DM ------------- 0DM Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG 27.000DM verbleibender Freibetrag nach 1§ 110 Abs. 2 BewG ./. 2 2.000DM ------------- 25.000DM Anderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen) 52.000DM -------------- Rohvermögen 250.000DM 1Schulden ./. 2 40.000DM -------------- Gesamtvermögen 210.000DM 1abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG ./. 2 120.000DM -------------- steuerpflichtiges Vermögen 90.000DM ============== Berechnung der VSt 10,5 v.H. 2 von 90.000DM = 450DM (zu versteuerndes begünstigtes Vermögen 75.000DM + 25.000DM = 100.000DM, höchstens jedoch 90.000DM) 11 v.H. 2 von 0DM = 0DM (steuerpflichtiges Vermögen 90.000DM, davon bereits versteuert mit 0,5 v.H. 90.000DM) -------------- 450DM ==============