Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 102 ErbStR 1999 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Neugründungen

R 102 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Neugründungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Wert des Anteils an einer Gesellschaft, die sich im Aufbau befindet, ist in der Regel mit 100 v.H. des eingezahlten Nennkapitals festzusetzen. 2 Ist das Nennkapital nicht in voller Höhe eingezahlt und ist im Besteuerungszeitpunkt mit der Einzahlung des noch ausstehenden Nennkapitals zu rechnen, ist der Wert des Anteils mit 100 v.H. des Nennkapitals festzusetzen. 3 Es kann unterstellt werden, daß den Gründern der Gesellschaft die Anteile noch so viel wert sind, als sie zu deren Erwerb an Kapital aufgewendet haben. 4 Als Aufbauzeit kann im allgemeinen ein Zeitraum bis zu 3 Jahren seit Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit angesehen werden. 5 Eine Bewertung unter dem Nennwert kann in den ersten Jahren nach der Neugründung ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn echte Fehlmaßnahmen oder der nicht planmäßige Aufbau des Unternehmens zu erheblichen, in ihrer Höhe unerwarteten Vermögensverlusten geführt haben, deren Ausgleich im normalen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen erscheint. (2) 1 Bei Gesellschaften, die z.B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, ist jedoch die Ermittlung des gemeinen Werts nach R 97 bis 102 durchzuführen. 2 Bei der Ermittlung der Ertragsaussichten der Gesellschaft kann von den früheren Betriebsergebnissen der Personengesellschaft oder Einzelfirma ausgegangen werden. 3 Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ertragsaussichten auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren, z.B. durch die Berücksichtigung von Geschäftsführergehältern. (3) Bei Neugründung von Gesellschaften im Sinne von R 103 Abs. 1 und 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; die Bewertung erfolgt in diesem Fall nach R 103 Abs. 1.