Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 103 ErbStR 1999 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz

R 103 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft entspricht dem Vermögenswert. 2 Die Ertragsaussichten der Holdinggesellschaft bleiben außer Betracht. 3 Besonderen Umständen (> R 100 Abs. 4) ist durch Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. 4 Für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Holding-Gesellschaft (> R 101 Abs. 1) ist der sich nach Satz 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v.H. zu kürzen. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn die Summe der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze im Sinne von R 98 Abs. 1 ohne Berücksichtigung von Schulden und sonstigen Abzügen zu mehr als 75 v.H.aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. 2 Unbeachtlich ist, ob es sich um Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften handelt und ob sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. (3) 1 Bei Anteilen an einer Organträgergesellschaft werden die auf die Betriebsergebnisse der Organgesellschaft entfallende fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der Bewertung der Anteile der Organträgergesellschaft nach Absatz 1 in Form eines Abschlags vom Vermögenswert berücksichtigt, soweit sie sich nicht aufgrund einer Umlagevereinbarung bei der Organgesellschaft ausgewirkt haben. 2 Die Höhe des Abschlags ist nach folgender Formel zu berechnen:

3,4 x [anteilige Körperschaftsteuer auf die nichtabziehbaren Ausgaben (> R 99 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) + anteilige Gewerbesteuer]
Abschlag = --------------------------------------------------------------
Nennkapital der Organträgergesellschaft

(4) 1 Erfüllt eine Kapitalgesellschaft mit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v.H. nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2, ist der gemeine Wert der Anteile dieser Gesellschaft wie folgt zu ermitteln: 1. 1Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus Beteiligungen von jeweils mehr als 50 v.H. 2 besteht, ist nur mit dem Wert anzusetzen, mit dem diese Beteiligungen im Gesellschaftsvermögen enthalten sind. 3 Bei der Ermittlung dieses Teils des Gesellschaftsvermögens sind Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Beteiligungen stehen, abzuziehen. 2. 1Zusätzlich zu dem Wert nach Nummer 1 ist für den Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus dem übrigen Betriebsvermögen besteht, der Wert nach R 97 bis 100 zu ermitteln. 2 Dabei sind nur die Ertragsaussichten zu berücksichtigen, die auf dieses Betriebsvermögen entfallen. 3 Die Erträge der unter Nummer 1 fallenden Beteiligungen sowie die Zinsen für Schulden, die mit diesen Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind daher auszusondern. 4 Dies gilt auch für Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger aufgrund eines Ergebnisabführungvertrags übernommen hat. 2Für jeden Teil des Gesellschaftsvermögens ist ein Zwischenwert zu ermitteln und mit dem Nennkapital zu vergleichen. 3 Die Summe der Zwischenwerte ergibt den gemeinen Wert. 4 Zur Ermittlung des gemeinen Werts für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (> R 101 Abs. 1) ist der sich nach Satz 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v.H. zu kürzen. 4