Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 104 ErbStR 1999 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Organgesellschaften

R 104 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Organgesellschaften

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Ist die Kapitalgesellschaft ein Organ, ist bei der Ermittlung des gemeinen Werts ihrer Anteile das Geschäftsergebnis als eigener Betriebsgewinn anzusehen und für den Ertragshundertsatz maßgebend. 2 Die bei der Organgesellschaft zu berücksichtigenden Gewinne sind zu korrigieren, wenn ihre Höhe wesentlich durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden ist, die ohne die Ergebnisabführungsverpflichtung keinen Bestand gehabt hätten. 3 Fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht abzuziehen. 4 Wird jedoch die auf das Betriebsergebnis der Organgesellschaft entfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer aufgrund einer Umlagevereinbarung der Organgesellschaft in Rechnung gestellt, mindern die auf die nichtabziehbaren Ausgaben entfallende Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer das Betriebsergebnis der Organgesellschaft. (2) 1 Ist für Anteile an der Organgesellschaft, die sich im Besitz anderer Gesellschafter befinden, eine Dividende in bestimmter Höhe garantiert, ist bei Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Jahresertrag um die garantierte Bruttodividende (Bardividende zuzüglich Steuergutschrift) zu kürzen. 2 In diesen Fällen ist R 106 entsprechend anzuwenden.