R 105. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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B. Vermögensteuer
Zu § 14 VStG

R 105. VStR 1995 Zusammenveranlagung mit Kindern unter 18

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R 105. VStR 1995 Zusammenveranlagung mit Kindern unter 18 Jahren

R 105. Zusammenveranlagung mit Kindern unter 18 Jahren

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VStG), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden mit ihren verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern zusammen veranlagt, wenn sie zu deren Haushalt gehören; werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, kann das Kind nur mit dem Elternteil zusammen veranlagt werden, zu dessen Haushalt es gehört. 2 In Zweifelsfällen ist anzunehmen, daß dies der Elternteil ist, dessen Wohnung bei der polizeilichen Anmeldung des Kindes als Hauptwohnung angegeben worden ist (BFH-Urteile vom 14.08.1981, BStBl. 1982 II S. 111, und vom 04.06.1982, BStBl. II S. 733). 3 Haben nicht zusammen zu veranlagende Elternteile eine gemeinsame Wohnung oder gibt die melderechtliche Behandlung keine eindeutigen Anhaltspunkte, ist vorbehaltlich einer abweichenden Bescheinigung des Jugendamtes davon auszugehen, daß das Kind zum Haushalt der Mutter gehört.