R 104. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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B. Vermögensteuer
Zu § 14 VStG

R 104. VStR 1995 Zusammenveranlagung; Allgemeines

R 104. Zusammenveranlagung; Allgemeines

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Zusammenveranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger Zusammen veranlagt werden nur Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind. (2) Zusammenrechnung des Vermögens der beteiligten Personen Bei der Zusammenveranlagung ist 1. 1das Vermögen aller beteiligten Personen zu einem einheitlichen Gesamtvermögen zusammenzurechnen (§ 119 BewG). 2 Dabei sind die Freibeträge und Freigrenzen des § 110 Abs. 1 und 2 BewG mit der Zahl zu vervielfachen, die der Zahl der Beteiligten entspricht (§ 110 Abs. 3 BewG); 2. für jede beteiligte Person der ihr zustehende persönliche Freibetrag (§ 6 Abs. 1 und 2 VStG) und der Freibetrag wegen Alters oder Behinderung (§ 6 Abs. 3 VStG) zu berücksichtigen. (3) Getrennter Ansatz von Schulden und Forderungen Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens sind Forderungen und Schulden zwischen den beteiligten Personen getrennt anzusetzen. (4) Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Veranlagungszeitpunkt 1Für die Zusammenveranlagung sind jeweils die Verhältnisse im Veranlagungszeitpunkt maßgebend (§ 5 Abs. 1 VStG). 2 Ändern sich diese nach dem Veranlagungszeitpunkt, sind Neuveranlagungen für die Beteiligten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG durchzuführen. 3 Hierzu vgl. Abschnitt 107. (5) Dauernd getrennt lebende Ehegatten Bei der Beurteilung der Frage, ob Ehegatten dauernd getrennt leben, ist R 174 Abs. 1 EStR entsprechend anzuwenden. (6) Zusammenveranlagung nach § 14 Abs. 1 VStG Eine Zusammenveranlagung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG geht allen anderen Möglichkeiten der Zusammenveranlagung vor.