R 11. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 11. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei

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R 11. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz

R 11. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Anteile an einer Holdinggesellschaft 1 Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft entspricht dem Vermögenswert (BFH-Urteil vom 03.12.1976, BStBl. 1977 II S. 235). 2 Die Ertragsaussichten der Holdinggesellschaft bleiben außer Betracht. 3 Besonderen Umständen (Abschnitt 8 Abs. 4) ist durch Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. 4Für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Holding-Gesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v.H. zu kürzen. (2) Anteile an einer anderen Gesellschaft 1 Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn die Summe der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze im Sinne des Abschnitts 6 Abs. 1 und 2 ohne Berücksichtigung von Schulden und sonstigen Abzügen zu mehr als 75 v.H. aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. 2 Unbeachtlich ist, ob es sich um Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften handelt und ob sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. (3) Anteile an einer Organträgergesellschaft 1 Bei Anteilen an einer Organträgergesellschaft werden die auf die Betriebsergebnisse der Organgesellschaft entfallende fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der Bewertung der Anteile der Organträgergesellschaft nach Absatz 1 in Form eines Abschlags vom Vermögenswert berücksichtigt, soweit sie sich nicht aufgrund einer Umlagevereinbarung bei der Organgesellschaft ausgewirkt haben. 2 Die Höhe des Abschlags ist nach folgender Formel zu berechnen: 3,4 x [anteilige Körperschaftsteuer auf die nichtabziehbaren Ausgaben (Abschnitt 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c) + anteilige Gewerbesteuer] Abschlag = -------------------------------------------------------------- Nennkapital der Organträgergesellschaft (4) Kapitalgesellschaft mit Beteiligung an einer anderen 1 Erfüllt eine Kapitalgesellschaft mit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v.H. nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2, ist der gemeine Wert der Anteile dieser Gesellschaft wie folgt zu ermitteln: 1. 1Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus Beteiligungen von jeweils mehr als 50 v.H. besteht, ist nur mit dem gemeinen Wert der Beteiligungen anzusetzen. 2 Bei der Ermittlung dieses Teils des Gesellschaftsvermögens sind Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Beteiligungen stehen, abzuziehen. 2. 1Zusätzlich zu dem Wert nach Nummer 1 ist für den Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus dem übrigen Betriebsvermögen besteht, der Wert nach Abschnitten 5 bis 8 zu ermitteln. 2 Dabei sind nur die Ertragsaussichten zu berücksichtigen, die auf dieses Betriebsvermögen entfallen. 3 Die Erträge der unter Nummer 1 fallenden Beteiligungen sowie die Zinsen für Schulden, die mit diesen Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind daher auszusondern. 4 Dies gilt auch für Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags übernommen hat (BFH-Urteil vom 06.03.1991, BStBl. II S. 558). 2Für jeden Teil des Gesellschaftsvermögens ist ein Zwischenwert zu ermitteln und mit dem Nennkapital zu vergleichen. 3 Die Summe der Zwischenwerte ergibt den gemeinen Wert. Beispiel:
1Die A-GmbH hat ein Stammkapital von 6 Mio. 2 DM. 3 Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus 1Beteiligung in Höhe von 51 v.H. 2 an der B-GmbH (gemeiner Wert) 3.000.000DM 1Beteiligung in Höhe von 100 v.H. 2 an der C-GmbH (gemeiner Wert) 2.000.000DM übriges Betriebsvermögen 10.000.000DM --------------- Gesellschaftsvermögen insgesamt 15.000.000DM Die A-GmbH erzielt folgenden Durchschnittsertrag: ausgeschüttete Dividende zuzüglich Steuergutschrift der B-GmbH 180.000DM abgeführter Betriebsgewinn der C-GmbH 120.000DM Durchschnittsertrag des übrigen Betriebsvermögens 800.000DM ------------- insgesamt 1.100.000DM 5.000.000DM Zwischenwert nach Nummer 1: ------------ = 83,33 v.H. 6.000.000DM 10.000.000DM Zwischenwert nach Nummer 2: Vermögenswert ------------- = 166,67 v.H. 6.000.000DM Durchschnittsertrag des übrigen Betriebsvermögens 800.000DM 1abzüglich 15 v.H. 2 von 800.000DM ./. 120.000DM -------------- Jahresertrag für das übrige Betriebsvermögen 680.000DM 680.000DM Ertragshundertsatz ------------ = 11,33 v.H. 6.000.000DM 68 1Zwischenwert --- x (166,67 v.H. 2 + 5 x 11,33 v.H.) = 100 68 1--- x 223,32 v.H. 2 = 151,86 v.H. 100 1Gemeiner Wert der Anteile 83,33 v.H. 2 + 151,86 v.H. 3 = 235,19 v.H. abgerundet 235 v.H.
4Zur Ermittlung des gemeinen Werts für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v.H.zu kürzen.