R 10. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 10. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an

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R 10. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Neugründungen

R 10. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Neugründungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Anteilswerte bei in Aufbau befindlicher Kapitalgesellschaft 1 Der Wert des Anteils an einer Gesellschaft, die sich im Aufbau befindet, ist in der Regel mit 100 v.H. des eingezahlten Nennkapitals festzusetzen 2 Ist das Nennkapital nicht in voller Höhe eingezahlt und ist am Stichtag mit der Einzahlung des noch ausstehenden Nennkapitals zu rechnen, ist der Wert des Anteils mit 100 v.H. des Nennkapitals festzusetzen. 3 Es kann unterstellt werden, daß den Gründern der Gesellschaft die Anteile noch so viel wert sind, als sie zu deren Erwerb an Kapital aufgewendet haben (BFH-Urteil vom 23.10.1964, BStBl. 1965 III S. 64). 4Als Aufbauzeit kann im allgemeinen ein Zeitraum bis zu 3 Jahren seit Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit angesehen werden. 5 Eine Bewertung unter dem Nennwert kann in den ersten Jahren nach der Neugründung ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn echte Fehlmaßnahmen oder der nichtplanmäßige Aufbau des Unternehmens zu erheblichen, in ihrer Höhe unerwarteten Vermögensverlusten geführt haben, deren Ausgleich im normalen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 06.08.1971, BStBl. 1972 II S. 109). (2) Gemeiner Wert bei durch Umwandlung entstandenen Gesellschaften 1 Bei Gesellschaften, die z.B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind (BFH-Urteil vom 23.04.1986, BStBl. II S. 594), ist jedoch die Ermittlung des gemeinen Werts nach den Abschnitten 5 bis 8 durchzuführen. 2 Bei der Ermittlung der Ertragsaussichten der Gesellschaft kann von den früheren Betriebsergebnissen der Personengesellschaft oder Einzelfirma ausgegangen werden. 3 Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ertragsaussichten auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren, z.B. durch die Berücksichtigung von Geschäftsführergehältern. (3) Hinweis Bei Neugründung von Gesellschaften im Sinne des Abschnitts 11 Abs. 1 und Abs. 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; die Bewertung erfolgt in diesem Fall nach Abschnitt 11 Abs. 1.