Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 12 BewG

R 112 ErbStR 1999 Einlage des typischen stillen Gesellschafters

R 112 Einlage des typischen stillen Gesellschafters

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung und grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. 2Ist die Kündbarkeit der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für längere Zeit ausgeschlossen und liegt der Durchschnittsertrag über 9 v.H., ist der Nennwert der Vermögenseinlage um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung um 9 v.H. zu erhöhen. 2 Bei einem Durchschnittsertrag unter 3 v.H. der Vermögenseinlage ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen 3 v.H. und dem Durchschnittsertrag zu mindern. 3 Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Gewinnanteilen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre herzuleiten. 4 Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in Betracht. 5 Die Kündbarkeit ist für längere Zeit ausgeschlossen, wenn das Gesellschaftsverhältnis im Besteuerungszeitpunkt noch mehr als 5 Jahre währen wird.