Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 13 bis § 16 BewG

R 113 ErbStR 1999 Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte

R 113 Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Der Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der am Besteuerungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung. 2 Bei der Ermittlung des Kapitalwerts können später eintretende Umstände nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren. 3 Bei Nutzungen oder Leistungen, deren Jahreswert ungewiß ist oder schwankt, ist nach § 15 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. 4 Bei der Schätzung des Durchschnittswerts können ausnahmsweise Ereignisse berücksichtigt werden, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt eingetreten sind. 5 Die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist beim Verpflichteten entsprechend vorzunehmen.