Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
B. Bewertung des Betriebsvermögens
Zu § 97 BewG

R 116 ErbStR 1999 Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

R 116 Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Das einer Personengesellschaft gehörende Betriebsvermögen ist Gesamthandsvermögen. 2Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet (> § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 3 BewG). 3 Kommanditisten werden dabei wie vollhaftende Mitunternehmer behandelt (> § 97 Abs. 1a Nr. 4 BewG). (2) 1 Bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens ist von den Kapitalkonten auszugehen, die in der Gesamthandsbilanz, in den Ergänzungsbilanzen und in den Sonderbilanzen - ausgenommen Gegenposten des Sonderbetriebsvermögens - ausgewiesen sind. 2Vorab sind dem jeweiligen Gesellschafter Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft enthalten sind. 3Forderungen des Gesellschafters an die Personengesellschaft sind ihm wie Sonderbetriebsvermögen vorab mit dem Wert aus der Sonderbilanz zuzurechnen. 4 Hat die Personengesellschaft eine Forderung an den Gesellschafter, ist die Schuld des Gesellschafters bei der Aufteilung des Werts ebenfalls als negative Vorwegzurechnung zu berücksichtigen.