Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
B. Bewertung des Betriebsvermögens
Zu § 99 BewG

R 117 ErbStR 1999 Betriebsgrundstücke

R 117 Betriebsgrundstücke

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Abweichend von der ertragsteuerlichen Regelung (> R 13 Abs. 7 bis 14 EStR 1996) gilt ein Grundstück in vollem Umfang als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem eigenen Gewerbebetrieb dient. 2 Andernfalls gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. (2) 1 Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG rechnet ein mehreren Personen gehörendes Grundstück, das losgelöst von dem Gewerbebetrieb Grundvermögen wäre, stets zum Grundvermögen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem Gewerbebetrieb der Beteiligten dient. 2 Dies gilt für den Fall, daß ein im Gesamthands- oder Bruchteilseigentum stehendes Grundstück ganz oder teilweise dem Betrieb nur eines der Beteiligten dient. 3 § 26 BewG ist bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nicht anwendbar (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 17 Abs. 1 BewG). 4 Dient das Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb einer aus der Gesamtheit der Grundstückseigentümer bestehenden Gesellschaft, ist es in jedem Fall bewertungsrechtlich Betriebsvermögen. 5 Das gleiche gilt, wenn das Grundstück nur einer oder einigen an der Gesellschaft beteiligten Personen gehört, ohne daß fremde Personen an dem Grundstück beteiligt sind.