Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
B. Bewertung des Betriebsvermögens
Zu § 103 BewG

R 118 ErbStR 1999 Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

R 118 Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (> § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze, vorbehaltlich Absatz 2 und 3, dem Grunde nach (Bestandsidentität) und der Höhe nach (Bewertungsidentität) mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 103 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 BewG). (2) 1 Die Bestandsidentität wird bei den Rücklagen durchbrochen (> R 114 Abs. 2). 2 In der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Rücklagen nach § 6b, § 7g Abs. 3 und § 52 Abs. 8 EStG, Rücklagen für Preissteigerung, Zuteilungsrücklagen bei Bausparkassen (§ 21a KStG), Rücklagen nach § 1 und § 3 des Auslandsinvestitionsgesetzes, Rücklagen nach § 31 Abs. 3 BerlinFG und Rücklagen nach § 1 und § 2 des DDR-Investitionsgesetzes sind nicht abzugsfähig (§ 103 Abs. 3 BewG). (3) 1 Ausgleichsposten, die Rücklagencharakter haben, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. 2 Entsprechendes gilt für einen nach § 281 HGB gebildeten Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Sonderabschreibungen z.B. nach dem Zonenrandförderungsgesetz, soweit darin Abschreibungen auf Gebäude enthalten sind.