Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
B. Bewertung des Betriebsvermögens
Zu § 109 BewG

R 122 ErbStR 1999 Bewertungsgrundsätze bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

R 122 Bewertungsgrundsätze bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (> § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) sind anzusetzen: 1. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem Grundstückswert (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 BewG); 2. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BewG); 3. Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 97 Abs. 1a BewG); 4. notierte Wertpapiere mit dem Kurswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BewG); 5. notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BewG); 6. Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 BewG); 7. nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 ErbStG und § 11 Abs. 2 BewG); 8. ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG); 9. alle anderen Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten (Bewertungsidentität; § 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 109 Abs. 1 BewG).