Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
B. Bewertung des Betriebsvermögens
Zu § 109 BewG

R 123 ErbStR 1999 Bewertungsgrundsätze bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

R 123 Bewertungsgrundsätze bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind anzusetzen: 1. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem Grundstückswert (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 BewG); 2. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BewG); 3. 1 andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität; § 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 BewG). 2 Der ertragsteuerliche Wert gilt auch bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Zuschüsse oder Zulagen wie auch bei der Übertragung von stillen Reserven. 3 Vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nicht anzusetzen; 4. Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 97 Abs. 1a BewG); 5. notierte Wertpapiere mit dem Kurswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BewG); 6. notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BewG); 7. Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 BewG); 8. nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 ErbStG und § 11 Abs. 2 BewG); 9. 1 Vorratsvermögen mit dem Teilwert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 10 BewG). 2 Dieser deckt sich in der Regel mit den Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten für Wirtschaftsgüter gleicher Art und Güte im Besteuerungszeitpunkt. 3 Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind die Wiederbeschaffungskosten regelmäßig aus den Tagespreisen vom Stichtag abzuleiten. 4 Der Teilwert für Erzeugnisbestände ist entsprechend R 33 EStR 1996 zu ermitteln; 10. 1 Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Nennwert bzw. Gegenwartswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BewG). 2 Die Umsatzsteuer kann, soweit die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden, bei der Bewertung von Kundenforderungen wertmindernd berücksichtigt werden. 3 Forderungen und Schulden, die auf ausländische Währungen lauten, sind mit dem am Besteuerungszeitpunkt maßgebenden Umrechnungskurs zu bewerten; 11. Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach R 119 Abs. 4; 12. Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert (§ 13 und § 16 BewG); 13. Pensionsverpflichtungen mit dem Vielfachen der Jahresrente (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 104 BewG); 14. Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert (§ 10 BewG); 15. ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs; 16. ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG); 17. alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert (§ 10 BewG).