Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 140 und § 141 BewG

R 127 ErbStR 1999 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen

R 127 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen ist R 135 EStR 1996 entsprechend anzuwenden. (2) 1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen, sind wegen der Rechtsform des Eigentümers mit Ausnahme der Fälle des § 51a BewG Betriebsvermögen. 2Diese Flächen sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. (3) 1 Gehören Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach § 51 und § 51a BewG noch nach § 62 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehören auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 2 Zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sind auch die Grundflächen und die Beiflächen, wie Zuwege, Auslauf für Tiere usw., zu rechnen. 3 Mit den Tierbeständen gehören auch die übrigen mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie Futtermittel und andere Betriebsmittel, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. (4) Wird ein gewerblicher Betrieb in einem Gebäude unterhalten, das auch dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient, ist der entsprechende Gebäudeteil nur insoweit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, als er nicht nach § 99 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.