Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 140 und § 141 BewG

R 126 ErbStR 1999 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

R 126 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 69 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 141 BewG) zu dienen bestimmt sind. (2) 1 Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude. 2 Wegen der Einzelheiten der Abgrenzung wird auf Abschnitt 2 BewR Gr verwiesen (> R 130 Abs. 5 sowie R 131 und 132). (3) Bei der Beherbergung von Fremden richtet sich die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen nach den Grundsätzen von R 137 EStR 1996.