Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 6 ErbStG

R 13 ErbStR 1999 Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden

R 13 Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Abs. 1 BGB) und Vermächtnisse, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Abs. 4 ErbStG). 2 Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung bestimmen, daß ihren ansonsten zu Schlußerben eingesetzten Kindern beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden. 3 Die Vermächtnisse sind als Erwerb vom überlebenden Elternteil zu versteuern. 4 Folglich liegt insoweit weder beim Tod des erstversterbenden noch beim Tod des überlebenden Ehegatten eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall mindernde Vermächtnislast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG vor; beim Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine Erblasserschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. 5 Entsprechendes gilt auch, wenn in einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) - um nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die zu Schlußerben eingesetzten gemeinschaftlichen Kinder zu verhindern - bestimmt wird, daß den Kindern, die den Pflichtteil nicht fordern, als Erwerb vom erstversterbenden Elternteil ein Vermächtnis im Werte des Pflichtteils zufallen soll, das erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird (sog. Jastrowsche Klausel). 6 Für Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 ErbStG entsprechende Anwendung.