Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 7 ErbStG

R 14 ErbStR 1999 Freigebige Zuwendungen

R 14 Freigebige Zuwendungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (> § 516 BGB) darin, daß eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist. 2 Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt voraus, daß sie unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. 3 Der Zuwendende muß diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben. (2) 1 Bereicherung kann jede Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein. 2 Ob eine Bereicherung vorliegt, ist zunächst anhand der gemeinen Werte (Verkehrswerte) der Zuwendungsgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen zu beurteilen. 3Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung, die sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzen einer Auflage oder Bedingung begründet sein kann. 4 Eine Bereicherung tritt nicht ein, soweit der Empfänger das Erhaltene rechtlich beanspruchen konnte, z.B. infolge einer entsprechenden Forderung oder als Entlohnung für vereinbarte Dienste. (3) 1 Der Zuwendende muß in dem Bewußtsein handeln, daß er zu der Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet ist, er also seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt. 2 Ein auf die Bereicherung des Bedachten gerichteter Wille im Sinn einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. 3 Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen. 4 Es genügt, wenn der Zuwendende die Tatsachen und Umstände kennt, aufgrund derer eine Zuwendung als objektiv unentgeltlich qualifiziert werden kann. (4) Liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung vor, richtet sich die Bewertung der zugewendeten Vermögensgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen nach § 12 ErbStG.