Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 140 und § 141 BewG

R 130 ErbStR 1999 Betriebsteil

R 130 Betriebsteil

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Der Betriebsteil umfaßt die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die Nebenbetriebe einschließlich der dazugehörenden Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel. (2) 1 Die Gesamtfläche des Betriebsteils gliedert sich in 1. die Flächen im Sinne von § 1 des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG), 2. die weinbaulich genutzten Flächen, 3. die forstwirtschaftlich genutzten Flächen, 4. die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum Wohnteil gehören, 5. die sonstigen Flächen (z.B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischwirtschaftlich genutzte Wasserflächen). 2Zu den Flächen im Sinne der Nr. 4 gehören auch Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen. 3Die nach § 142 Abs. 2 BewG erforderlichen Flächenangaben sind auf volle Ar nach unten abzurunden. (3) Flächen im Sinne von § 1 BodSchätzG sind die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzungsteile Hopfen und Spargel, der gärtnerischen Nutzungsteile und der bodengebundenen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsteile (z.B. Saatzucht, Weihnachtsbaumkultur). (4) 1 Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen umfassen die Gebäude- und Gebäudenebenflächen, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2 Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen (> R 132 Abs. 6 Satz 2) sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. 3 Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen; dies gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, die nicht als Unland klassifiziert sind. 4 Diese Flächen sind regelmäßig aus den Katasterunterlagen zu übernehmen. 5 Sind in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, ist dem bei der Bewertung zu folgen. 6 Wegen der Behandlung der Wege und Holzlagerplätze bei der forstwirtschaftlichen Nutzung > R 138 Abs. 2. (5) 1 Als Wirtschaftsgebäude im Sinnes des Absatzes 1 kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. 2 Hierzu gehören auch die Büros, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden. (6) Werden Tierbestände, die nach § 51 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh gegeben, können diese Tierbestände nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in den Pensionsbetrieb einbezogen werden.