(1) 1 Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind Betriebswohnungen. 2 Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz in dem Betrieb tätig sind. 3 Es genügt, daß der jeweilige Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, wenigstens 100 Arbeitstage oder 800 Arbeitsstunden im Jahr mitzuarbeiten. 4 Das Merkmal der Betriebswohnung bleibt bei fortdauernder Nutzung der Wohnung durch den Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand erhalten. (2) 1 Zum Grund und Boden der Betriebswohnungen im Sinne des §